Image

Unsere Schulkonferenz

"Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule." ... lautet der einleitende Satz der Paragrafen 62 ff. Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NW).

Dieser Satz aus dem Schulgesetz ist nachvollziehbar und fasst in wenigen Worten zusammen, woraus die Aufgaben der Gremien der Schulmitwirkung bestehen.

Die Gremien sind: die Schulkonferenz (https://wald.kami2go.de/rund-um-die-waldschule/unsere-erwachsenen/schulkonferenz), die Schulpflegschaft und die Klassenpflegschaften.

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium einer Schule. In diesem Mitwirkungsgremium sind in der Grundschule Lehrer*innen und Eltern paritätisch vertreten. Ihre Aufgaben sind in § 65 des Schulgesetzes geregelt. Die Schulkonferenz entscheidet beispielsweise über Veranstaltungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts – etwa Schulwanderungen und Schulfahrten. Sie entscheidet außerdem über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Leistungsprüfungen, Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen und über das Schulprogramm.

Daneben muss sie von der Schulleitung beteiligt werden, bevor diese eine Stellenausschreibung veröffentlichen will (gemäß dem Grunderlass zum Einstellungsverfahren – BASS 21-01 Nr. 16).  Sie kann (und sollte) ferner Wahl- und Verfahrensvorschriften erlassen, die über die Regelungen des Schulgesetzes hinausgehen. Die Schulkonferenz muss als Teilkonferenz einen Eilausschuss wählen und kann zudem einen Vertrauensausschuss einrichten oder eine Vertrauensperson zur Vermittlung von Konflikten bestellen. Beschlüsse eines Eilausschusses oder anderer Teilkonferenzen, denen für bestimmte Aspekte Entscheidungskompetenzen zugebilligt wurden, müssen allen Mitgliedern der Schulkonferenz unverzüglich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus müssen diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung genehmigt werden. Gegebenenfalls können solche Beschlüsse auch von der Schulkonferenz widerrufen werden, soweit noch keine Rechtsfolgen eingetreten sind.