
Corona
Regelungen für Schulen ab dem 2. Dezember 2021
- Maskenpflicht am Sitzplatz ab Donnerstag, 2. Dezember 2021 wieder eingeführt
- behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen bleiben auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt - nur infizierte Person
- Maskenpflicht gilt auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote
- darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann
- gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen
- entsprechender Nachweis muss bei sich geführt werden - Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt, PCR-Test höchstens 48 Stunden
- innerhalb von Schulgebäuden müssen alle Personen medizinische oder FFP2 Masken tragen
- Ausnahmen sind derzeit nicht vorgesehen
- Eltern dürfen Schulen nur betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen
- in Sitzungen muss Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
- bei der Nutzung von Schwimmbädern gilt die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können
- Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung
Das Wechselmodell an der EGS (kommt derzeit nicht zum Tragen)
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Alle Klassen werden in 2 Gruppen (rot und blau) eingeteilt und es findet ein wochentäglicher Wechsel statt. In der einen Woche hat die rote Gruppe Montag, Mittwoch und Freitag Präsenzunterricht in der Schule und Dienstag und Donnerstag einen Distanzlerntag zu Hause. Die blaue Gruppe hat in dieser Woche Dienstag und Donnerstag Präsenzunterricht und Montag, Mittwoch und Freitag Distanzunterricht. In der darauffolgenden Woche wechselt dies und die blaue Gruppe hat Montag, Mittwoch und Freitag Präsenzunterricht und die rote Gruppe Dienstag und Donnerstag.
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Der Unterricht beginnt zu den regulären Zeiten (ab 7:30 Uhr Betreuung, 8:00 – 8:15 Uhr offener Anfang).
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Den genauen Stundenplan wird Ihnen die Klassenlehrerin zukommen lassen.
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Fächer, die nicht in Präsenz unterrichtet werden können, werden in den Distanzunterricht verlagert.
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Die Kinder erhalten an ihren Präsenztagen jeweils das Material für den Distanzunterricht, so dass der Materialaustausch montags wegfällt. Auch finden keine Video-Treffen mehr statt, da die Kolleg*innen im Präsenzunterricht sind.
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Die Angebote des Offenen Ganztages werden noch nicht regelhaft aufgenommen.
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Für Kinder, für die Sie als Familie an den Tagen des Distanzunterrichts keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in der Schule gewährleistet. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich. Das Anmeldeformular können es auf unserer Homepage unter Downloads herunterladen (https://www.baerler-waldschule.de/downloads/category/2-corona). Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. VHT-Vertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden.
Hilfreiche Antworten und Informationen
Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.
Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn
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die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen - einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet hat und
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die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.
Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.
Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.
Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.
Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.
Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.
Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.
Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.
Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.
Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).
Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).
Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.
Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.
Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz.
Eine regelmäßige Teilnahme an den Angeboten ist vorgesehen. Über begründete Ausnahmen in Einzelfällen kann vor Ort entschieden werden.
Falls in einer Übergangszeit begründete Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen. Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist möglich.
Alle Schulen können Schulmensen betreiben. Zulässig sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros, wenn die aktuell gültigen Vorgaben zu Infektionsschutz- und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet.
Für die partizipative Gestaltung des Schullebens ist es unabdingbar, dass die Gremien der schulischen Mitwirkung ungehindert tätig werden können. Hierzu gehört insbesondere ihre Konstituierung nach den Wahlen zu Beginn einesSchuljahres sowie die Beratung und Fassung erforderlicher Beschlüsse in Sitzungen. Eingeschränkte Tagungsmöglichkeiten und – im Falle der Schulkonferenz – grundsätzlich zulässige Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 67 Absätze 4 und 5 SchulG sind nur noch als Ausnahmen vertretbar.
Gleichwohl ist das Betreten des Schulgebäudes und somit auch die Teilnahme an den Sitzungen der Mitwirkungsgremien lediglich unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben zu dem Hygiene- und Infektionsschutz zulässig. Das bedeutet, dass der Zutritt zum Schulgebäude nur für immunisierte (also für geimpfte und genesene) oder getestete Personen gestattet ist (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung). Entsprechendes gilt für die Schülervertretung.
Bei Einhaltung dieser Zutrittsregelung können Schulmitwirkungsgremien also grundsätzlich uneingeschränkt tagen. An festen Sitz- oder Stehplätzen kann zudem auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
1. Schulfahrten
Im Schuljahr 2021/2022 können Schulen in eigener Verantwortung über Schulfahrten im In- und Ausland entscheiden. Die Schulkonferenzen haben – zeitnah nach ihrer Konstituierung – ein Fahrtenprogramm festlegen (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG). Hierbei ist Folgendes zu beachten:
- Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. vom 19.03.1997 – siehe BASS 14-12 Nr. 2).
- Schulfahrten können durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet der Schulfahrt dies zulassen.
- Vor der Durchführung ist seitens der Schule sorgfältig abzuwägen, ob der aufgrund einer Schulfahrt entstehende Ausfall von Präsenzunterricht angesichts eventuell bestehender Lernrückstände verantwortbar ist. Auch Unterrichtsausfall bei unbeteiligten Klassen oder Kursen ist unbedingt zu vermeiden.
- Bei Schulfahrten innerhalb von Nordrhein-Westfalen sind die für Schulfahrten maßgeblichen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
- Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen (z.B. Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel) zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.
- Bei Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen.
- Hierbei sind unter anderem die Informationen zur Ausweisung von internationalen Risikogebieten heranzuziehen, die das Robert-Koch-Institut (RKI) jeweils aktuell auf seiner Internetseite veröffentlicht.
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- Zudem sind die jeweils aktuellen Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten. Diese sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) einsehbar.
- Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die landesrechtlichen Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) und der CoronaTestQuarantäneVerordnung (CoronaTestQuarantäneVO).
- Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als verbindliche Schulveranstaltung ist nur für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen aktuellen Nachweis über einen Negativtest oder eine vollständige Impfung oder eine Genesung erbringen. Im Falle eines Nicht-Nachweises übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler.
- Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests zu nutzen. Für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testobliegenheit.
- Im Falle eines positiven Testergebnisses sollte
- bei Schulfahrten innerhalb von Nordrhein-Westfalen sowie innerhalb von Deutschland das für den Unterkunftsort der Schulfahrt zuständige Gesundheitsamt,
- bei Schulfahrten in das Ausland das für die Schule in Nordrhein-Westfalen zuständige Gesundheitsamt informiert und mit diesem das weitere Vorgehen abgestimmt werden.
2. Stornierungskosten
Bei den Buchungen für Schulfahrten sind die Stornoregelungen des jeweiligen Anbieters, insbesondere im Fall coronabedingter Stornierungen, zu berücksichtigen. Viele Anbieter von Schulfahrten haben gesonderte Regelungen, so dass in einem solchen Fall keine Stornierungskosten entstehen.
Sollten bei unvorhersehbaren Entwicklungen pandemiebedingte Stornierungen notwendig sein und dadurch Kosten entstehen, erfolgt keine Übernahme der Stornierungskosten durch das Land. Dies gilt auch dann, wenn während einer Schulfahrt ein positives Testergebnis vorliegt und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler deswegen die Schulfahrt nicht mehr fortsetzen kann und von ihren Eltern auf eigene Kosten abzuholen ist.
Umso wichtiger ist es, dass die Schulen vor Vertragsabschluss von allen Eltern eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung über die Teilnahme an der Veranstaltung und die verpflichtende Kostentragung einholen; hierbei sind die Eltern auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die auch das Risiko eines Abbruchs der Schulfahrt aufgrund einer positiven Coronavirus-Testung ihres Kindes abdeckt (vgl. Nr. 5.2 des o.g. RdErl.).
Für das kommende Schuljahr ist es ein zentrales schulpolitisches Anliegen der Landesregierung, auch in der Pandemie den Schulbetrieb in Präsenz sicherzustellen. Mit einer Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wurde nunmehr geregelt, dass der Präsenzunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet wird. Damit ist der Schulbetrieb in Präsenz nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten.
Hinsichtlich der Besonderheiten für die Berufskollegs wird auf die SchulMail vom 5. August 2021 und den Erlass vom 1. Juli 2021 verwiesen.
Eine aktualisierte Fassung der allgemeinen „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen“, die mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt sind, ist im Bildungsportal verfügbar.
Der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht kann unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Insgesamt gilt für den Sportunterricht: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle kann ebenfalls auf das Maskentragen verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. In diesen Fällen soll dann aber möglichst ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein.
In Umkleideräumen ist weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske verpflichtend.
Weiterhin sollte bei der Umsetzung des Lehrplans sensibel und mit Augenmaß auf zu lange und enge Kontaktzeiten (bspw. bei Kontaktsportarten/Hilfestellungen in der Sporthalle) und erhöhten Aerosolaustausch (bspw. intensive Ausdauerbelastungen in der Sporthalle) im Unterricht geachtet werden, um etwaige Quarantänisierungen innerhalb der Lerngruppe zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu reduzieren.
Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wiederzubeleben.
Für den Musikunterricht gelten die allgemeinen Regelungen der jeweils gültigen Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO). Diese sehen außerhalb des Schulgebäudes und anderer schulisch genutzter Innenräume sowie innerhalb von Schulgebäuden und anderer schulisch genutzter Innenräume beim Sitzen auf Sitzplätzen keine Maskenpflicht mehr vor.
Insofern sind auch das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten im Freien sowie in Innenräumen ohne Maske möglich.
Das Musizieren mit Blasinstrumenten ist in Innenräumen ohne Maske zulässig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 CoronaBetrVO), da es sich um eine Tätigkeit handelt, die nur ohne das Tragen einer Maske ausübt werden kann.
Beim gemeinsamen Singen in Innenräumen wird das Tragen einer Maske weiterhin empfohlen. Es kann in Ausnahmefällen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn „Schülerinnen und Schüler „im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen sitzen“ oder wenn sie im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten (zum Beispiel OGS) an einem festen Platz sitzen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 a und b) oder „wenn die verantwortliche Lehr- oder Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise [z.B. kurzer Gesangsabschnitt innerhalb einer Musikstunde] oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist […]; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet werden.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 CoronaBetrVO) Hier ist demnach von der Lehr- oder Betreuungskraft im Rahmen einer Gesamtabwägung anhand verschiedener Kriterien (z.B. curriculare Vorgaben, Dauer des Gesangs, Anzahl der singenden Schülerinnen und Schüler, Raumgröße, Lüftungsmöglichkeit, Möglichkeit des Singens im Freien) festzustellen, ob das schulische Singen im jeweiligen Innenraum vertretbar erscheint.
Diese Vorschriften für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten gelten gleichermaßen im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche musikalische Bildungsangebote (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles, musikalische Angebote in Ganztags- und Betreuungsangeboten) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. Für diese Tätigkeiten sind insbesondere die Hinweise zur regelmäßigen und dauerhaften Durchlüftung der Räume zu beachten (vgl. § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO). Eine Sitzplatz-Dokumentation wird empfohlen, um die Kontaktverfolgung im Infektionsfall zu vereinfachen. Weiterhin sollte bei der Umsetzung des Lehrplans sensibel und mit Augenmaß auf erhöhten Aerosolaustausch (bspw. beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten) im Unterricht geachtet werden, um etwaige Quarantänisierungen innerhalb der Lerngruppe zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu reduzieren.
Falsch positive Ergebnisse sind sehr selten. Die PCR-Testung hat eine Spezifität von fast 100 Prozent.
Infektionen mit einer sehr niedrigen Viruslast können unter Umständen nicht nachgewiesen werden. Niedrige Viruslasten lassen aber darauf schließen, dass zum Zeitpunkt der Probenentnahme keine Infektiösität vorliegt.
Die Pooltestung findet anonymisiert statt.
Im Rahmen der Validierung der Methode durch das UKK wurden verschiedene Zeitpunkte der Probenentnahme untersucht. Es macht für die Sensitivität keinen Unterschied, ob die Proben vor dem Frühstück oder eine Stunde danach entnommen werden.
- Seit dem 12. April 2021 müssen sich alle Personen 2-mal pro Woche einem Selbsttest unterziehen, wenn sie die Schule betreten.
- Die Testungen der Kinder finden in der Waldschule in einem separaten Raum in Kleingruppen statt.
- Als Tests werden uns Clinitests der Firma Siemens zur Verfügung gestellt (Nasenabstrich-Tests). Bei diesen Test handelt es sich nicht um spezielle Kindertests, daher ist die Handhabung auch nicht wirklich kindergerecht. Wir bemühen uns aber natürlich inständig, den Kindern die Nutzung so einfach und angenehm wie möglich zu machen.
- Es wäre toll, wenn Sie mit Ihrem Kind zu Hause vorab entweder, wenn verfügbar, einen Selbsttest zur Übung durchführen oder z.B. dieses Video anschauen könnten.
- Sollte ein Kind positiv getestet werden, so wird es diskret aus der Lerngruppe herausgenommen und separat betreut. Das Gesundheitsamt und die Eltern werden umgehend informiert, daher ist eine durchgängige Erreichbarkeit immens wichtig. Das Kind muss schnellstmöglich abgeholt werden und sich unverzüglich in einem Testzentrum oder bei der Kinderärztin oder dem Kinderarzt einem PCR-Test unterziehen. Das Kind darf erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen. Eine Übersicht über das Verfahren bei einer Positiv-Testung finden Sie hier.
- Sollte ein Kind die Testung verweigern, werden wir selbstverständlich kein Kind zwingen, wir werden aber versuchen, gemeinsam mit dem Kind oder auch mit den Eltern eine Lösung zu finden und eine kindgerechte und behutsame Testung zu ermöglichen
- Als Alternative zum Test in der Schule können die Kinder auch einen durch eine Teststelle (Bürgertest) schriftlich nachgewiesenen negativen Test mit zur Schule bringen. Manche Teststellen bieten spezielle Tests für Kinder an (Lollytests, Spuktests). Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
- Sollten Sie insgesamt eine Testung Ihres Kindes ablehnen, informieren Sie die Schulleitung schriftlich darüber. Die Schulleitung muss das Kind in diesem Falle vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) ausschließen. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
Sollten Sie auch dies nicht wollen, informieren Sie die Schulleitung schriftlich darüber. Die Schulleitung muss das Kind in diesem Falle vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) ausschließen. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
Liebe Kinder, liebe Eltern,
um Kinder, Jugendliche und Eltern während der Corona-Krise bei Problemen besser unterstützen zu können, verstärkt das Bundesfamilienministerium die Beratungsangebote der "Nummer gegen Kummer". Im März wurde ein deutlicher Anstieg bei der telefonischen und der Online-Beratung der "Nummer gegen Kummer" verzeichnet. So fanden beim Elterntelefon 22 Prozent mehr Beratungen statt als im Vormonat. Bei der Chat-Beratung für Kinder und Jugendliche lag der Anstieg bei 26 Prozent.
Ab sofort ist das Kinder- und Jugendtelefon unter der Nummer 116 111 von Montag bis Samstag wie bisher von 14 bis 20 Uhr und ab sofort zusätzlich Montag, Mittwoch und Donnerstag von 10 bis 12 Uhr erreichbar. Das Elterntelefon berät unter der Nummer 0800 111 0 550 wie bisher von Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr und zusätzlich am Dienstag und Donnerstag von 17 bis 19 Uhr. Die Online-Beratung steht Kindern und Jugendlichen im Chat am Mittwoch und Donnerstag von 15 bis 17 Uhr und zusätzlich am Dienstag und Freitag von 10 bis 12 Uhr zur Verfügung. Die E-Mail-Beratung ist rund um die Uhr erreichbar.
Dr. Franziska Giffey: "Kummer, Sorgen und Nöte können in diesen Tagen viele Facetten haben: Bei Kindern und Jugendlichen kann dies von Langeweile über Verunsicherung bis zu Konflikten oder sogar Gewalterfahrungen in der Familie reichen. Eltern suchen Unterstützung, wenn sie verunsichert oder überfordert sind oder Wege finden wollen, um Konflikte zu Hause zu lösen. Die 'Nummer gegen Kummer' mit ihren Beratungsangeboten steht jungen Menschen und Eltern in diesen herausfordernden Zeiten ganz besonders mit Rat und Unterstützung zur Seite. Und wenn nötig, öffnet sie Türen zu weiteren Angeboten der Hilfe und der Unterstützung."
Das Beratungsangebot ist anonym und kostenlos.
Das Wechselmodell an der Waldschule
Alle Klassen werden in 2 Gruppen (rot und blau) eingeteilt. In der ersten Woche (22. - 26.2.2021) hat die rote Gruppe Montag, Mittwoch und Freitag Präsenzunterricht in der Schule und Dienstag und Donnerstag einen Distanzlerntag zu Hause. Die blaue Gruppe hat Dienstag und Donnerstag Präsenzunterricht und Montag, Mittwoch und Freitag Distanzunterricht. In der Woche vom 1.3. - 5.3.2021 wechselt dies und die blaue Gruppe hat Montag, Mittwoch und Freitag Präsenzunterricht und die rote Gruppe Dienstag und Donnerstag. Dieser wochentägliche Wechsel wird, bis es neue Vorgaben gibt, fortgeführt.
Der Unterricht beginnt zu den regulären Zeiten (ab 7:30 Uhr Betreuung, 8:00 – 8:15 Uhr offener Anfang). Alle Kinder haben immer 4 Unterrichtsstunden, in denen die Kernfächer Mathematik, Deutsch, Sachunterricht und Englisch unterrichtet werden. Die anderen Fächer werden hauptsächlich im Distanzunterricht angeboten. Den genauen Stundenplan wird Ihnen die Klassenlehrerin zukommen lassen. Die Kinder erhalten an ihren Präsenztagen jeweils das Material für den Distanzunterricht, so dass der Materialaustausch montags wegfällt. Auch finden keine Video-Treffen mehr statt, da die Kolleg*innen im Präsenzunterricht sind.
Die Angebote des Offenen Ganztages werden noch nicht regelhaft aufgenommen. Für Kinder, für die Sie als Familie an den Tagen des Distanzunterrichts keine Betreuung ermöglichen können, ist eine pädagogische Betreuung in der Schule gewährleistet. Hierfür ist eine Anmeldung erforderlich. Das Anmeldeformular können es auf unserer Homepage unter Downloads herunterladen (https://www.baerler-waldschule.de/downloads/category/2-corona). Das Angebot steht Kindern mit OGS- bzw. VHT-Vertrag zu den im Normalbetrieb üblichen Zeiten zur Verfügung. Für Kinder ohne Betreuungsvertrag kann sie im Rahmen der Unterrichtszeiten in Anspruch genommen werden. Bitte informieren Sie Ihre Klassenlehrerin bis Freitag, den 19.2.2021 um 19 Uhr per E-Mail, wenn eine Betreuung für Sie unverzichtbar ist und für welche Tage und Uhrzeiten Sie genau auf die Betreuung angewiesen sind. Das ausgefüllte Anmeldeformular bringt Ihr Kind bitte am ersten Präsenztag mit zur Schule.
im Download-Bereich.
Anspruch auf Krankengeld besteht nun auch dann, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.
Darüber hinaus hat die Landesregierung beschlossen, auch Eltern ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld durch eine Betreuungsentschädigung zu unterstützen. Weitere Informationen zu der Gewährung der Betreuungsentschädigung hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration auf seiner Homepage veröffentlicht.
Allgemeine Hinweise für Eltern schulpflichtiger Kinder Die bundesgesetzliche Neuregelung des § 45 Abs. 2a SGB V zum Krankengeld bezieht sich auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen und betrifft somit nicht die Zuständigkeit des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.
Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Schule verlangen. Die Bundesregierung befindet sich im Austausch mit den Krankenkassen über die konkrete Umsetzung und Anwendung dieser Regelung. Ziel ist eine möglichst einfache Umsetzung für Eltern und Einrichtungen. Bitte wenden Sie sich nur an die Schule, wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse zum Nachweis Ihrer Anspruchsberechtigung eine Bescheinigung der Schule tatsächlich verlangt. In diesen Fällen wird die Schule die von der Krankenkasse geforderte Bescheinigung ausstellen. Möglicherweise wird Ihre Krankenkasse auf die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung gestellte Musterbescheinigung zurückgreifen.
Sofern Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben und daher bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Betreuungsentschädigung stellen möchten, wird die Schule ebenfalls die hierfür erforderliche Bescheinigung ausstellen.
Hinweise für Eltern, die Beschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sind:
Für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf den Erlass vom 1. Februar 2021 verwiesen.
Teilnehmen können Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen aus Sicht der Schule eine Kindeswohlgefährdung nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt vorliegen könnte. Bei dringendem Bedarf kann das Betreuungsangebot auch unabhängig vom Bestehen eines Betreuungsvertrages in Anspruch genommen werden.
An den beiden Werktagen unmittelbar vor (21. und 22. Dezember 2020) und im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt.
Die Ausbildungsbetriebe der Schülerinnen und Schüler in den Fachklassen des Dualen Systems sind über die unterrichtsfreien Tage zu informieren und zugleich darüber, dass die Berufskollegs Möglichkeiten bieten werden, den ausgefallenen Unterricht zu kompensieren. Es handelt sich bei den genannten Tagen um unterrichtsfreie Tage, an denen Auszubildende in den Fachklassen des Dualen Systems in den Betrieb entsendet werden.
Die längerfristigen Pläne von Schulen für die Termine von Klausuren und der Jahresrhythmus der Weiterbildungskollegs bedingen einige Ausnahmen.
Schulveranstaltungen unter Beteiligung von Personen, die weder Schülerinnen und Schüler noch an der Schule pädagogisch oder sonst tätig sind, sind laut CoronaSchVO vorerst bis zum 12. Februar 2021 untersagt.
Hiervon umfasst sind Tage der offenen Tür und Schulfeste, aber auch Elternabende wie zum Beispiel die Information aller Eltern der Klasse 4 der Grundschule über das Angebot in der Sekundarstufe I. Auch Elternsprechtage, die im Format einer offenen, größeren Präsenzveranstaltung durchgeführt werden sollen und bei denen unterschiedliche Eltern und Lehrkräfte gleichzeitig zusammentreffen können, sind derzeit unzulässig.
Elternsprechtage sollten so organisiert werden, dass der Austausch mit den Eltern in digitaler Form oder telefonisch erfolgt.
Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.
Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Das Schaubild (pdf) gibt Ihnen eine Empfehlung, was Sie bei einer Erkrankung Ihres Kindes beachten sollten. Bitte melden Sie sich bei Krankheitssymptomen Ihres Kindes zunächst umgehend bei Ihrer Schule, um Ihr Kind krank zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Schule wird Sie auch über die aktuell geltenden Regelungen informieren. Bitte denken Sie daran, dass es eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule ist, alle Kinder und alle am Schulleben Beteiligte sowie deren Familien vor einer Infektion zu schützen.
Das Infektionsgeschehen im Winter hat strenge Maßnahmen unumgänglich gemacht. Es ist zu hoffen, dass die Infektionszahlen durch die derzeit geltenden Maßnahmen in allen Lebensbereichen spürbar reduziert werden können.
Ob allerdings schon ab dem 11. Januar 2021 wieder landesweit der Modus eines angepassten Schulbetriebs mit möglichst viel Präsenzunterricht umsetzbar ist, muss sich Anfang Januar 2021 im Lichte des dann zu beobachtenden Infektionsgeschehens erweisen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben gemeinsam mit der Bundeskanzlerin beschlossen, am 5. Januar 2021 über das weitere Vorgehen zu beraten. Die Landesregierung wird auf der Grundlage dieser Beratungsergebnisse bis zum 7. Januar 2021 entscheiden, wie der Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021 ausgestaltet werden wird.
Diesen Entscheidungen kann nicht vorgegriffen werden. Dennoch besteht ein verständliches und berechtigtes Bedürfnis in den Schulen, frühestmöglich grundlegende Handlungsoptionen zu kennen, um sich bestmöglich vorbereiten zu können. Aus Sicht der Landesregierung kommen für die Zeit nach dem 10. Januar 2021 in Abhängigkeit vom aktuellen Infektionsgeschehen derzeit drei Szenarien (Stufenplan) in Betracht.
Den Stufenplan und weitere Informationen finden Sie hier.
Frau Ministerin Gebauer hat am 20. November 2020 angekündigt, dass mit sofortiger Wirkung alle bis zum 31. März 2021 genehmigten Schulfahrten im Sinne der Richtlinie für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) abzusagen sind und es den Schulleiterinnen und Schulleitern untersagt ist, für den benannten Zeitraum neue Schulfahrten zu genehmigen. Über die getroffene Regelung wurde auch im Rahmen der SchulMail vom 30. November 2020 informiert.
Übernahme von Stornierungskosten
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich die von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner der Schule (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Unterkünfte) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24. März 2020 gebucht worden sind. Es gilt – wie bisher – der Grundsatz der Kostenminderungspflicht.
Erstattungsverfahren
Das Land Nordrhein-Westfalen tritt jedoch nicht in bestehende Verträge der Schulen mit Dritten ein. Daher erfolgt die Auszahlung nicht direkt an den oder die Vertragspartner, sondern ausschließlich an die Schulen. Die Erstattung von Stornierungskosten wird über die Bezirksregierungen erfolgen.
Das Land wird die Kosten nur dann übernehmen, wenn die Schulfahrt bis zum 24. Dezember 2020 storniert wurde. Die Anträge können nur von den Schulen selbst, nicht aber von den Eltern oder den Vertragspartnern gestellt werden.
Neubuchungen von Schulfahrten
Für die Genehmigung und Neubuchung von Schulfahrten nach dem 31. März 2021 muss eine sorgfältige Risikoabwägung erfolgen und ein strenger Maßstab angelegt werden. Schule und Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern müssen sich bewusst sein, dass für neu zu buchende Schulfahrten eine Übernahme von möglichen Stornierungskosten durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht in Betracht kommt.
Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten (Runderlass des ehemaligen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.03.1997 in der Fassung vom 26.04.2013 (ABl. NRW. S. 232 / BASS 14—12 Nr. 2)) ist bei mehrtätigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Diese Kostentragungspflicht gilt auch im Falle der Stornierung einer Schulfahrt.
Wer darf eine Quarantäne anordnen?
Das Schulministerium schreibt hierzu: Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplan ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden.
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter: www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
An der Waldschule lüften wir wie folgt:
- Wann immer die Temperaturen es zulassen, lassen wir die Fenster flächig geöffnet.
- Ansonsten stellen wir die Fenster weitestgehend auf Kipp und
- stoßlüften alle 20 Minuten.
- Außerdem querlüften wir wo immer es möglich ist und
- lüften während der Dauer der Pausen.
- Ab dem 22.2.2021 gilt laut § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO auch für die Kinder der Grundschule die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Schulgebäude, im Unterricht und in der Betreuung (FFPS-Maske, KN-95- oder N95_Maske, medizinische Maske)
- Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal müssen bei Tätigkeiten im Unterrichtsraum außerhalb der Sitzbereichs der Schülerinnen und Schüler, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, keine Maske tragen. Hierunter fallen beispielsweise Tätigkeiten an einer Tafel oder am Sitzplatz der Lehrkraft, sofern der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird
- In der Frühstückspause dürfen die Kinder an ihrem Platz sitzend die Maske zum Essen und Trinken abnehmen.
- In Ausnahmefällen kann die/der Lehrer*in entscheiden, dass ein Kind in bestimmten Unterrichtseinheiten die Maske aus pädagogischen Gründen zeitweise abnehmen darf.
- Im Sportunterricht muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In Phasen intensiver, körperlicher Anstrengungen darf die Maske abgesetzt werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet ist.
- Im Umkreis von 150 m rund um die Schule besteht weiterhin eine Maskenpflicht für alle Personen.
- In besonderen Fällen kann, nach Vorlage eines ärztlichen Attests, die Maskenpflicht für einzelne Personen aufgehoben werden.
- Bitte geben Sie Ihrem Kind eine Aufbewahrungsdose mit, in der es die Maske während der Frühstückspause ablegen kann. Des Weiteren geben Sie Ihrem Kind bitte eine Tüte oder Dose mit mehreren Ersatzmasken mit, damit Ihr Kind jederzeit eine frische Maske aufsetzen kann.
An der Waldschule versuchen wir, so viel wie möglich mit den Kindern ins Freie zu gehen und Bewegung in Form von z.B. Spaziergängen durch den Baerler Busch zu ermöglichen.
Diese sind beispielsweise:
- Verunsicherung bei Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrkräften durch die anhaltende Pandemieentwicklung und den damit verbundenen als bedrohlich und teilweise widersprüchlich empfundenen Nachrichten, Situationen und Erlebnisse. Dadurch entsteht teilweise eine hohe psychosoziale Belastung.
- Quarantäne-Situationen einzelner Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder ganzer Lerngruppen erzeugen möglicherweise Verunsicherung und Ängstlichkeit über Krankheitsverläufe und den Grad der eigenen Betroffenheit.
- die pandemiegeschuldeten Einschränkungen und Beschränkungen im täglichen Leben. Sie können eine Zunahme von psychischer Gewalt unter Schülerinnen und Schülern durch „(Cyber-) Mobbing“ ermöglichen.
- Diskussionen um Verschwörungserzählungen und Verunsicherung über „was sind die richtigen“ Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.
- Probleme seitens der Schulen, bei einigen Schülerinnen und Schülern einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen, da z.B. besorgte Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken wollen.
Darüber hinaus kann es vereinzelt auch zu krisenhaften Entwicklungen kommen. Einige Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte waren oder sind selbst am Coronavirus erkrankt bzw. mussten die Erkrankung oder sogar den Tod von Familienangehörigen ertragen. Beengte Wohnverhältnisse und Kontakteinschränkungen führen möglicherweise bei einigen Schülerinnen und Schülern zu innerfamiliären Streitigkeiten, zu Konflikt- oder gar Gewalterfahrungen in der Familie, die sie verarbeiten müssen.
Ihre Erfahrungen, Verluste, Ängste und Sorgen bringen sie in die Schule ein. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte haben vielleicht eine schwere Erkrankung oder sogar Todesfälle in ihrem persönlichen Umfeld erfahren. Mitschülerinnen und Mitschüler haben teilweise gleiche oder ähnlich schlimme Erfahrungen gemacht.
Diese Erlebnisse und Ereignisse können ein unterschiedliches Ausmaß annehmen und schnell eine hohe Dynamik entwickeln, nachhaltige Auswirkungen auf das Schulleben und den Schulalltag haben und sich zu schulischen Krisen entwickeln.
Auf derartige Situationen sind die Schulleitungen in ihrer Verantwortung für das schulische Krisenmanagement an ihren Schulen bereits seit Jahren vorbereitet. Neu ist, dass möglicherweise nicht nur einzelne, sondern viele Schulen von diesem krisenhaften Geschehen erfasst sind bzw. werden. Mit den konkreten Hinweisen aus dem Notfallordner können sich u.a. die Mitglieder der schulischen Teams für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention und Lehrkräfte gut vorbereiten. Daher sollten diese Aspekte regelmäßig schulintern besprochen und auf ihre Aktualität hin überprüft werden.
Im Besonderen empfehlen sich diese Seiten des Notfallordners.
Bei diesen besonderen Herausforderungen werden das Ministerium für Schule und Bildung, die Schulpsychologischen Dienste vor Ort sowie die Schulsozialarbeit die Schulen und alle am Schulleben Beteiligten umfassend und passgenau begleiten.
Zusätzlich finden Sie folgende Unterstützungsangebote der Schulpsychologie:
- Eine psychologische Analyse der derzeitigen Situation und daraus abgeleitete Maßnahmen.
- Video-Tutorial für Schulleitungen und Lehrkräfte: In kurzen Videobeiträgen beantworten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Fragen zum Umgang mit Belastungen, Umgang mit Krisen und Beratung von Lehrkräften in Krisenzeiten. welche die Schulgemeinde in dieser Zeit bewegen können.
- Schulpsychologie in NRW: Allgemeine Informationen zur Schulpsychologie in NRW finden Sie unter https://schulpsychologie.nrw.de
- Telefonische Beratung: Auch bei weiteren Fragen, die sich für Sie in der nächsten Zeit ergeben, können Sie sich an das MSB oder die Schulpsychologischen Dienste wenden: Eine Liste mit den für Sie zuständigen Beratungsstellen finden Sie hier.
Bei Fragen zum schulischen Krisenmanagement können Sie den Krisenbeauftragten des MSB unter folgender Nummer kontaktieren: 0172 / 28 43 101 oder 0173 / 73 54 329
Bei anderen Fragen, in denen Ihnen eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend zur Seite stehen kann, ist die Schulpsychologie und die Landesstelle für Schulpsychologie und Schulisches Krisenmanagement weiterhin Ihr bekannter Ansprechpartner.
Das nordrhein-westfälische Unterstützungssystem für Schulen und alle am Schulleben Beteiligte in herausfordernden Situationen
Allen Schulen in Nordrhein-Westfalen stehen etablierte und bewährte Strukturen sowie ein breit aufgestelltes Unterstützungssystem zur Seite, deren Eckpfeiler neben der Schulsozialarbeit die Schulpsychologie bildet. In NRW ist die Schulpsychologie eine gemeinsame Aufgabe des Landes und der Kommunen. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst arbeiten mit ihren Kolleginnen und Kollegen im kommunalen Dienst in einer gemeinsamen Einrichtung, der schulpsychologischen Beratungsstelle zusammen. In jedem Kreis bzw. kreisfreien Stadt gibt es einen schulpsychologischen Dienst, der für Schulen, Lehrkräfte, Schulpersonal, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler niedrigschwellige, vertrauliche und kostenlose Beratungen, Aktuell befinden sich 414 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Dienst, davon derzeit 239 im Landesdienst. Im Rahmen des Aktionsplans „Für Demokratie und Respekt – Entschieden gegen Diskriminierung und Gewalt“ wurden in den Haushalt 2021 50 zusätzliche Landesstellen für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen eingestellt, um diese Form der professionellen Unterstützung zu weiter auszubauen. Insgesamt handelt es sich dann um 289 (239) Landestellen und insgesamt um 464 Stellen.
Für die Prävention, Bewältigung und Nachsorge schulischer Krisen gibt es an jeder schulpsychologischen Beratungsstelle speziell ausgebildete Fachkräfte. In schulischen Großschadenslagen wird der schulpsychologische Einsatz durch das Landesteam Schulpsychologische Krisenintervention der Landesstelle Schulpsychologie und Schulpsychologisches Krisenmanagement (LaSP) geleitet, die in einem engen Kontakt zum Schulischen Krisenbeauftragten des Ministeriums für Schule und Bildung steht.
Grundlage für das Krisenmanagement sind die „Empfehlungen zu Strukturen, Aufgaben und Verfahrensweisen des Schulpsychologischen Krisenmanagements in Schulen in Nordrhein-Westfalen“ vom Juni 2014, die das MSB mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Unfallkasse NRW abgestimmt hat.
An den Schulen gibt es Teams für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention. Diese Teams bilden das Rückgrat des innerschulischen Beratungs- und Krisenmanagementnetzwerks. Die Teams werden durch die zuständigen Schulpsychologischen Dienste qualifiziert.
Die Beratungslehrkräfte sind wesentlicher Teil der schulischen Beratungsteams. In fast allen Schulen der Sekundarstufe I und II gibt es mindestens eine speziell ausgebildete Beratungslehrkraft. Die Qualifizierung der Beratungslehrkräfte erfolgt regional im Auftrag der Fortbildungsdezernate der Bezirksregierungen. Die Schulsozialarbeit als weitere wichtige innerschulische Ressource ist ebenfalls Bestandteil der innerschulischen Beratungsteams.
Der Notfallordner ist ein wichtiges Instrument bei der Bewältigung schulischer Krisen und wurde 2014 mit Unterstützung der Unfallkasse umfassend überarbeitet. Schulleitungen werden durch den Notfallordner darin unterstützt, mit verschiedensten Notlagen umzugehen und können auf umfassende Empfehlungen, Handlungsschritten und Maßnahmen für Krisenereignisse zurückgreifen. Der Notfallordner wird weiter fortgeschrieben und themenbezogen ergänzt.
So verfügt NRW über eine umfassende und erfahrene Unterstützungsstruktur für alle am Schulleben Beteiligten und für herausfordernde schulische Situationen. Dieses gemeinsame schulische wie schulpsychologische Krisenmanagement hat sich seit vielen Jahren in Kooperation mit allen kommunalen Spitzenverbänden, der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen sowie dem Ministerium für Schule und Bildung in vielen schulischen Krisen- bis hin zu Großschadenslagen bewährt.
Auf Basis dieser gewachsenen Struktur können Schulen, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler umfassend bei der Wiederaufnahme des Unterrichts begleitet werden.
Der schulische Musikunterricht findet auch im Schuljahr 2020/2021 statt.
Für gemeinsames Singen gilt, dass es bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen vorerst nicht gestattet ist. Mit „geschlossenen Räumen“ sind in erster Linie Klassenräume gemeint. Verfügt eine Schule über ausreichend große und gut zu belüftende Räume (z.B. Aula, Musiksaal), die ein gemeinsames Singen ermöglichen, das die Anforderungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erfüllt, also insbesondere vergrößerte Abstandsregeln zwischen den Sängerinnen und Sängern und möglichen anderen Akteuren sowie eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen berücksichtigt, dann kann auch in diesen Räumen gesungen werden.
Beim gemeinsamen Singen sowie bei der Verwendung von Blasinstrumenten sind die entsprechenden Regelungen der jeweils gültigen CoronaSchVO (s. https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw#verordnungen) zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände und Hinweise zur Hygiene und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.
Auf dem Singen vergleichbare Ausdrucksformen in affinen schulischen Angeboten (z.B. Darstellen und Gestalten, Literatur, Theater) sind diese Regelungen analog anzuwenden.
Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- und Ausführungsprozesse ermöglichen.
Bei schulbezogenen oder öffentlichen Aufführungen wird empfohlen, bis auf weiteres vorrangig alternative Präsentations- und Dokumentationsformen (z.B. Audio/Video-Aufzeichnungen, Streams) unter Beachtung des Urheber- und Datenschutzrechtes zu nutzen.
- Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume wird an der Waldschule sichergestellt (wenn die Temperaturen es ermöglichen, bleiben die Fenster kontinuiierlich geöffnet, ansonsten Stoßlüften alle 20 Minuten, Querlüften wo immer es möglich ist, Lüften während der gesamten Pausendauer)
- Die Husten- und Niesetikette sowie die AHA–Regel werden immer wieder besprochen und es wird deutlich auf deren Einhaltung geachtet.
- Beim Betreten des Schulgebäudes und zwischendurch desinfizieren sich alle Personen regelmäßig die Hände. Im Eingangsbereich und in allen Klassenräumen steht Desinfektionmittel bereit.
- Die Kinder werden angehalten, sich regelmäßig, gründlich die Hände zu waschen. In allen Klassenräumen stehen Flüssigseife und Einmalhandtücher in ausreichender Menge zur Verfügung.
- Körperkontakte werden vermieden.
- Gegenstände werden nicht gemeinsam genutzt oder wenn dies unvermeidlich ist, entsprechend gereinigt.
- Die Kinder werden immer wieder daran erinnert, die eigenen Augen, Nase und Mund nicht zu berühren.
- Kinder mit Symptomen wie z.B. Fieber, Husten, Schnupfen, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns müssen unbedingt zu Hause bleiben. Sollten Symptome während des Aufenthalts in der Schule auftreten, müssen die Kinder umgehend von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt werden. Eine Handlungsempfehlung für Eltern im Falle einer Erkrankung des Kindes finden Sie hier.
- Die Reinigungskraft reinigt alle Räume gründlich und desinfiziert die Flächen nach einem Schultag.
Für die partizipative Gestaltung des Schullebens ist es unabdingbar, dass die Gremien der schulischen Mitwirkung ungehindert tätig werden können. Hierzu gehört insbesondere ihre Konstituierung nach den Wahlen zu Beginn des kommenden Schuljahres sowie die Beratung und Fassung erforderlicher Beschlüsse in Sitzungen. Eingeschränkte Tagungsmöglichkeiten und – im Falle der Schulkonferenz – grundsätzlich zulässige Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 67 Absätze 4 und 5 SchulG sind nur noch als Ausnahmen vertretbar.
Die Tätigkeit der Schulmitwirkungsgremien stellt eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung der Schule im Sinne von § 1 Absatz 5 Nr. 5 der CoronaBetrVO dar. Da ist es, unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben an den Hygiene- und Infektionsschutz (Mindestabstand soweit möglich, ansonsten Maskenpflicht sowie Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit), zulässig und erforderlich, dass auch die Elternvertreter in den Mitwirkungsgremien das Recht haben, hierzu die Schule zu betreten; entsprechendes gilt für die Schülervertretung. Für Lehrkräfte handelt es sich um die Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben nach § 1 Absatz 5 Nr. 2 CoronaBetrVO.
Ja. Die Lolli-Methode wurde im Institut für Virologie der Uniklinik Köln entwickelt und validiert.
Robert-Koch-Intstitut (RKI)Das RKI veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Vielzahl von Informationen für Fachleute, aber auch die allgemeine Öffentlichkeit.
Bürgertelefon
Das NRW-Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Coronavirus unter der Nummer (0211) 9119 1001 geschaltet. Das Bürgertelefon ist montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr geschaltet. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner am Bürgertelefon beantworten allgemeine Fragen zum Coronavirus und zur Vorbeugung.
Portal der Landesregierung
Wichtige Fragen und Antworten zum Corona-Virus sind zu den folgenden Themenkomplexen in der FAQ-Liste auf dem Landesportal aufbereitet: Grundsätzliche Informationen, Situation in Nordrhein-Westfalen, Unternehmen, Arbeitnehmer, Kinderbetreuung, Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser/Pflege- und Altenheime, Justiz, Kultureinrichtungen, VerbraucherAnsprechpartner/Hotlines, Aktuelle Meldungen, gesammelte Informationen etc. sind auf der Corona-Seite des Landes zusammengestellt.
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW)
Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur Bekämpfung der Corona-Pandemie finden Sie hier in chronologischer Reihenfolge.Aktuelle Fallzahlen für NRW sind hier zu finden.
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW (MWIDE NRW)
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Angebote zur Verfügung. Hier finden Sie Informationen zu den Themen Bürgschaftsbank NRW, Landesbürgschaftsprogramm, Förderberatung der NRW.BANK, Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW sowie zu steuerlichen Maßnahmen.
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.Weitere aktuelle Informationen der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.
unternehmer nrw
unternehmer nrw stellt hier die wichtigsten Informationen zur aktuellen Entwicklung aus arbeitsrechtlicher und wirtschaftspolitischer Perspektive zur Verfügung.